Am 25. September 2022 entschieden die Stimmberechtigten über eine Reform der AHV. Zur Abstimmung kamen zwei Vorlagen: die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer und eine Gesetzesänderung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 21). Die Vorlagen wurden angenommen, so dass die Mehrwertsteuersätze voraussichtlich auf den 01.01.2024 erhöht werden.
Am Tag nach der Abstimmung hat die ESTV kurz über die Erhöhung der Mehrwertsteuersätze informiert. Geplant ist die Erhöhung auf den 1. Januar 2024, wobei der Bundesrat über den Zeitpunkt der Erhöhung im Dezember 2022 definitiv entscheiden wird (nach Redaktionsschluss). Angehoben wird der Normalsatz von bisher 7.7% auf neu 8.1%, der Sondersatz von bisher 3.7% auf neu 3.8% und der reduzierte Satz von bisher 2.5% auf neu 2.6%. Entscheidend für die Frage, ob der neue oder der bisherige Steuersatz zur Anwendung kommt, ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung, unabhängig davon, wann die Rechnung gestellt wird oder die Zahlung erfolgt.
Mit der Erhöhung der gesetzlichen Steuersätze werden auch die Saldo- und Pauschalsteuersätze angepasst werden. Über diese Anpassungen ist noch nichts Näheres bekannt. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die Saldo- und Pauschalsteuersätze um 0.1 bis 0.2 Prozentpunkte erhöhen werden. Die ESTV wird die Gelegenheit wohl auch dazu nutzen, bestimmte Tätigkeiten aufgrund aktueller Daten einem neuen Saldo- oder Pauschalsteuersatz zuzuweisen. Sobald wir hierzu aktuelle Angaben haben, werden wir Sie an dieser Stelle darüber informieren. Weitere Änderungen im Zusammenhang mit der Erhöhung der Steuersätze werden voraussichtlich auch die Anpassung der Umsatz- und Steuerschuldlimiten für die Anwendung der Saldosteuersätze sowie die Anhebung des Urproduzentenabzugs in Art. 28 Abs. 2 MWSTG. Hier wird noch eine Information der Steuerverwaltung erwartet.
In der letzten Ausgabe haben wir Ihnen einen Ausblick auf die mögliche Erhöhung der Steuerfreigrenze bei Sport- und Kulturvereinen sowie gemeinnützigen Institutionen gegeben.
Diese tritt mit einer Teilrevision des MWSTG auf den 01.01.2023 in Kraft.
Alle Services der ESTV auf einen Blick. Ein einziger elektronischer Zugang. Was seit längerem gewünscht wurde, ist nun mit dem «ePortal» Tatsache geworden. Ab dem 22. November 2022 war es so weit. Die ESTV fasst diverse ihrer Services an einem einzigen Ort zusammen, dem sogenannten «ePortal».
Nebst der Erfassung von MWST-Abrechnungen und der Verwaltung der Berechtigung derselben sollen auch Dienstleistungen der Verrechnungs-steuer und der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen verfügbar sein.
Wir halten Sie auf dem Laufenden und sind selbstverständlich bei allen MWST-Themen gerne für Sie da.