Personen, die im angrenzenden Ausland (Deutschland) leben und in der Schweiz einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, werden nach der innerstaatlichen Gesetzgebung sowie nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen der Schweiz und unseren Nachbarstaaten besteuert. Damit man sich vollumfänglich auf seine berufliche Tätigkeit konzentrieren kann, ist es ratsam, die zivilrechtlichen und vor allem die steuerrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Andernfalls droht eine Doppelbesteuerung.
Gemäss dem DBA Deutschland-Schweiz Art. 14 werden Personen, die ihren Lebensmittelpunkt (DBA Art. 4) in Deutschland haben und in der Schweiz einer selbständigen Erwerbstätigkeit (SE) nachgehen, für diese SE in der Schweiz besteuert. Dabei wird auf folgende Kriterien abgestellt:
Als «feste Einrichtungen» gelten nach gängiger Steuerpraxis Räumlichkeiten, die dazu geeignet sind, der selbständigen Tätigkeit gemäss dem Zweck der Einzelfirma nachzugehen. Die regelmässige Nutzung einer festen Einrichtung setzt voraus, dass sie innerhalb eines Kalenderjahres für einen bestimmten Zeitraum tatsächlich genutzt wird. Es genügt, über die feste Einrichtung regelmässig frei verfügen zu können und sie nicht nur vorübergehend für Zwecke der selbständigen Arbeit zu nutzen.
Ein deutscher Unternehmer, der seinen steuerrechtlichen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat und in der Schweiz zwecks Ausübung einer SE Büroräume zur gemeinsamen Nutzung mit anderen Unternehmen (Room-Sharing) anmietet, sowie das Arbeiten in Coworking Spaces begründen keine feste Einrichtung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 DBA.
Eine feste Einrichtung muss über betriebsnotwendige Infrastruktur verfügen, die dazu geeignet ist, die selbständige Tätigkeit auszuüben.
Beispiel Arztpraxis:
Eine Arztpraxis muss am Sitz der Einzelfirma in der Schweiz zwingend über die für den Betrieb übliche Praxisausrüstung und die entsprechenden Geräte für Diagnostik etc. verfügen.
Damit der grenzüberschreitende Wirtschaftsverkehr reibungslos funktioniert, sind wir darauf angewiesen, dass sich Deutschland und die Schweiz auf praktikable Spielregeln einigen. Dazu dient unter anderem das DBA.
Obwohl keine Gesetzesänderung im DBA erfolgt ist, hat Deutschland den Begriff «feste Einrichtung» einseitig enger gefasst und überprüft vermehrt, ob die Kriterien der «festen Einrichtung» am Sitz der Gesellschaft eingehalten werden.
Sollte eine Überprüfung zur Erkenntnis führen, dass die betrieblichen Voraussetzungen am Sitz der Gesellschaft nicht genügen, kann dies zu einer Doppelbesteuerung führen.
Leider werden die Regeln für die Besteuerung der SE im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverhältnis immer wieder geändert. Deshalb ist es sinnvoll, die steuerliche Gesamtsituation regelmässig auf deren Steuerkonformität zu überprüfen.