In der letzten Ausgabe haben wir Ihnen einen Ausblick auf die Teilrevision von Mehrwertsteuergesetz und -verordnung gegeben. Die rasante Entwicklung im Internethandel bewog den Bundesrat, Änderungen bei Versandhandelsplattformen vorzunehmen, die voraussichtlich auf den 1. Januar 2023 in Kraft treten sollen.
Der Onlinehandel nimmt stark zu. Solange die bestellten Güter aus dem Ausland einen Wert von CHF 65 resp. CHF 200 übersteigen, ist die Besteuerung mit der Mehrwertsteuer durch die Erhebung der Einfuhrsteuer durch die Zollverwaltung sichergestellt. Unter diesen Werten ist die Einfuhr aber von der Steuer befreit, was in einer unerwünschten
Wettbewerbsverzerrung im Vergleich zu nationalen Lieferanten resultiert. Als erste Massnahme wurde per 1. Januar 2019 die sog. Versandhandelsregelung eingeführt. Damit konnte ein Teil dieser Einfuhren einer Besteuerung unterstellt werden.
Etliche Versandhändler im fernen Asien sind sich aber nicht bewusst, dass sie in der Schweiz potenziell steuerpflichtig sind. Um den Onlinehandel noch umfassender dem Besteuerungsziel der einmaligen Besteuerung des nichtunternehmerischen Endkonsums zuzuführen, sind weitere Massnahmen notwendig.
Der Bundesrat hat am 19. Juni 2020 seine Vorschläge für die Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft in die Vernehmlassung gegeben. Hauptpunkte der Revision sollten die Einführung einer sog. Plattformbesteuerung und eine Neukonzeption der Bezugsteuer sein. Die Vernehmlassung wurde ausgewertet und der Bundesrat hat am 24. September 2021 nun seine Botschaft für eine Teilrevision des MWSTG verabschiedet. Hauptbestandteil der Teilrevision bildet weiterhin die sog. Plattformbesteuerung. Onlineplattformen sollen neu anstelle der einzelnen Händler, die darüber Waren verkaufen, die Mehrwertsteuer bezahlen. Die Neukonzeption der Bezugsteuer hingegen wird aufgrund der Äusserungen in der Vernehmlassung nicht weiterverfolgt.
Weitere Punkte der Teilrevision sind u.a. die jährliche Abrechnung für KMU, Änderungen bei den Steuersätzen, Steuerausnahmen, der Ortsbestimmung von Dienstleistungen und dem Begriff der Subventionen.
Vorsteuerkürzungen (definitive Publikation vom 07.05.2021)
MWST-Info 05 Subventionen und Spenden Ziffer 1.3.4
(Publikation am 15.07.2021, gültig ab 01.01.2022, rückwirkende Anwendung möglich)
Bisher waren medizinische Heilbehandlungen von der MWST ausgenommen. Dies ist auch ab 2022 grundsätzlich weiterhin der Fall, allerdings wird die Freistellung der MWST neu mit TARMED verknüpft:
Gutscheine sind ein beliebtes Geschenk und es gibt viele Arten von Gutscheinen. In den MWST-Praxispublikationen der ESTV ist die mehrwertsteuerliche Behandlung von Gutscheinen nur sehr rudimentär beschrieben. Dabei bestehen, wie der nachfolgend zusammengefasste Gerichtsentscheid eindrücklich zeigt, heikle Abgrenzungsfragen und markante Unterschiede bei den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen.
Gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. August 2021 sind Gutscheine nicht gleich Gutscheine. Die Gutscheine sind in zwei Gruppen, die Wertgutscheine und die Leistungsgutscheine, einzuteilen. Reine Wertgutscheine, bei denen der Gutschein einen Wert in Schweizer Franken (oder einer anderen Währung) nennt, sind unproblematisch und müssen erst bei der Einlösung versteuert werden. Vorsicht ist geboten, wenn der Gutschein über eine bestimmte Leistung lautet. Wird im Gutschein und den AGBs nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch andere als die genannte Leistung aus dem Sortiment bezogen werden können, erachtet die ESTV solche Gutscheine als Vorauszahlungen, die bereits beim Verkauf zu versteuern sind. Problematisch an dieser Praxis der ESTV ist, dass sie in ihren Praxispublikationen diese Einteilung an keiner Stelle näher erläutert. In den Infos und Branchen-Infos der ESTV ist immer nur von Gutscheinen die Rede, deren Wert erst bei der Einlösung zu versteuern ist.
Der Nationalrat hatte in der Herbstsession einer Erhöhung der Steuerfreigrenze von Sport- und Kulturvereinen sowie gemeinnützigen Institutionen von 150’000 auf 200’000 Franken pro Jahr zugestimmt. Die Wirtschaftskommission des Ständerats will jedoch noch mehr Vereine in den Genuss der steuerlichen Entlastung bringen. Gemäss der Kommission könnten bei einer Erhöhung der Freigrenze auf 300’000 Franken mehr als doppelt so viele gemeinnützige Vereine von der Befreiung profitieren. Diese unterstütze und fördere die «wichtige Arbeit», welche die genannten Organisationen für den Breitensport, aber auch für die Kultur leisteten. Eine Entscheidung wird in der Wintersession fallen.
Wir halten Sie auf dem Laufenden und sind selbstverständlich bei allen MWST-Themen gerne für Sie da.
Funktionen der Online-MWST-Abrechnung
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