Das Gleichstellungsgesetz wurde am 14. Dezember 2018 durch das Parlament angepasst. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit 100 oder mehr Angestellten (Headcounts ohne Lernende) sind neu zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse verpflichtet.
Gemäss der Bundesverfassung haben Männer und Frauen Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit (Art. 8 Abs. 3 BV). Diesem Grundsatz soll mit der neu eingeführten Lohngleichheitsanalyse verstärkte Beachtung geschenkt werden.
Betroffene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen im Zeitraum von 1. Juli 2020 bis spätestens 30. Juni 2021 eine erste betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchführen. Die Analyse wird anhand eines Referenzmonats in diesem Zeitraum durchgeführt. In der Folge ist die Analyse alle vier Jahre zu wiederholen, falls die vorherige Analyse zeigt, dass die Lohngleichheit nicht eingehalten ist. Aufgrund der sogenannten Sunset-Klausel treten die Bestimmungen auf den 1. Juli 2032 automatisch wieder ausser Kraft.
Die Analyse muss nach einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode durchgeführt werden. Es besteht Methodenfreiheit. Es muss aber der Nachweis über die Wissenschaftlichkeit und Rechtskonformität der Methode erbracht werden. Um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu vereinfachen, hat der Bund mit Logib ein Standardtool entwickelt, das kostenlos zur Verfügung gestellt wird und rechtskonform ist.
Die Analyse für den Zeitraum von 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 ist von einer zugelassenen, unabhängigen Stelle bis spätestens 30. Juni 2022 überprüfen zu lassen. Es wird kontrolliert, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass dieLohngleichheitsanalyse nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (rein formelle Kontrolle). Die Mannhart & Fehr Treuhand AG erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen, diese Analysen für Sie überprüfen zu dürfen.