Gute Vorbereitung ist das A und O einer reibungslosen Arbeitgeberkontrolle. Wer von Beginn weg die massgebenden Bestimmungen beachtet und richtig umsetzt, hat nichts zu befürchten. Genau hier beginnt aber die grosse Herausforderung. Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (AVE GAV) enthalten eine Vielzahl von Bestimmungen, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber dieser Branche gelten. Es ist unerlässlich, sich die grundlegenden Kenntnisse anzueignen.
Es ist ein Vertrag zwischen Gewerkschaften/Arbeitgeberverbänden und einem Arbeitgeber. Der GAV regelt die Arbeitsbedingungen und das Verhältnis der GAV-Parteien. Der GAV ist im Gesetz in Art. 356 Abs. 1 OR definiert.
Der Betrieb wird nicht darüber informiert, dass er einem GAV unterstellt wird. Er muss dies selber erkennen.
Lernende unterstehen nicht dem GAV, sondern dem Berufsbildungsgesetz, dem Obligationenrecht (OR) und dem Arbeitsgesetz (ArG). Arbeitnehmer in geschäftsleitender Funktion können unter Umständen vom Geltungsbereich eines Gesamtarbeitsvertrages ausgenommen sein.
Die Berufsaus- und -weiterbildung sowie die Praxiserfahrungen sind massgebend für die Lohneinstufung eines dem GAV unterstellten Arbeitnehmers. Die Nachweise sind in einem übersichtlichen Personaldossier zu sammeln und die Lohneinstufung gemäss GAV zu dokumentieren.
Mitglieder des Arbeitgeberverbandes werden über allgemeinverbindlich erklärte Lohnerhöhungen und andere Anpassungen im GAV automatisch informiert. Nichtmitglieder müssen sich diese Informationen selber beschaffen und stetig darum bemüht sein, dass sie rechtzeitig über die Neuerungen Bescheid wissen für die fristgerechte Umsetzung.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle zu führen. Schliesslich bildet diese die Grundlage für die Erstellung der Lohnabrechnung und ist deshalb sehr wichtig. Aus der Übersicht der Arbeitsstunden ist z.B. ersichtlich, wann Überstunden, Abend- oder Nachtstunden angefallen sind, wann es zu bezahlten oder unbezahlten Absenzen gekommen ist oder ob die Ruhetage eingehalten worden sind.
Die aus der Arbeitszeitkontrolle ermittelten Stunden sind in der Lohnabrechnung mit den korrekten Lohnwerten abzurechnen. Wichtig ist, dass die Stundenangaben fehlerfrei und rechtzeitig an die Lohnbuchhaltung weitergegeben werden. Überstunden, Abend- oder Nachtstunden sind separat auszuweisen und mit Zuschlag auszuzahlen.
Im GAV werden bei auswärtiger Arbeit die Reisezeit sowie die Spesenvergütungen geregelt. Entsprechend muss auch in diesen Punkten sichergestellt werden, dass ein Nachweis erbracht werden kann über die korrekte Umsetzung dieser Bestimmungen.
Sobald dem Betrieb die Durchführung einer Kontrolle angekündigt worden ist, dürfen an die Arbeitnehmer keine Nachzahlungen irgendwelcher Art mehr geleistet werden. Die vom Kontrollorgan verlangten Unterlagen sind übersichtlich, vollständig, geordnet und fristgerecht bereitzustellen. Dies erleichtert die Prüfarbeit für alle Beteiligten.
Übliche Unterlagen, die bei einer Arbeitgeberkontrolle verlangt werden:
Am Tag der Kontrolle sollte man für das Interview und die Auskunftserteilung zur Verfügung stehen. Ein kooperatives, offenes und freundliches Verhalten wirkt sich positiv aus und unterstützt den Prüfer bei seiner Arbeit.
Sorgen Sie heute schon dafür, dass Sie einer Prüfung gelassen entgegensehen können. Stellen Sie Ihre Fragen zum GAV jetzt. Wussten Sie, dass Ihr Branchenverband unentgeltlich Auskunft erteilt und oft auch Merkblätter und Vorlagen bereithält, beispielsweise für den Arbeitsvertrag und die Zeiterfassung? Benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung der geltenden GAV-Bestimmungen, oder wünschen Sie ein Gutachten? Wir unterstützen Sie gerne und begleiten Ihren Betrieb bei Bedarf auch durch die Buchkontrolle.
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Die Datenbank mit zahlreichen GAV
http://www.entsendung.admin.ch/
Informationen für Betriebe mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmende in den Geltungsbereich dieses GAV entsenden