Viele KMU haben über Jahre hinweg nicht betriebsnotwendige Substanz angehäuft. Bei der Nachfolge besteht dabei oft das Problem, dass solche «schweren Gesellschaften» für Kaufinteressenten ausserhalb der Familie zu wenig attraktiv sind.Mit einer Spaltung wird ggf. ein wichtiger Schritt in Richtung Unternehmensnachfolge getan. Ein grosses und teures Unternehmen, das als Einheit kaum zu veräussern wäre, kann in mehrere Betriebe gespalten werden, welche entsprechend leichter veräussert werden können.
Bei grösseren KMU’s muss die Gesamtstruktur des Unternehmens rechtzeitig so gestaltet werden, dass die Nachfolge nicht durch historisch gewachsene, komplexe Strukturen erschwert wird. Dabei können bestimmte Unternehmensaktivitäten in eigenständige Unternehmen ausgegliedert oder gar verkauft werden. Es kann auch Sinn machen, ein Unternehmen nach geographischen, marktspezifischen oder organisatorischen Kriterien aufzuteilen oder unterschiedlichen Risikokonstellationen durch Risikoeingrenzung entgegenzutreten.
Die Spaltung und die gesellschaftsrechtlichen Umsetzungsbestimmungen sind im Fusionsgesetz geregelt. Dabei werden mittels Spaltung Vermögensteile einer Gesellschaft (z. B. eigener Betrieb, betriebsfremde Kapitalanlageliegenschaften, nichtbetriebsnotwendige Liquidität) auf eine andere Gesellschaft übertragen. Die Gesellschafter erhalten Beteiligungsrechte an der neuen Gesellschaft. Mit der Spaltung wird die Stammgesellschaft «erleichtert». Damit kann u.a. erreicht werden, dass der Kaufpreis für den Nachfolger erheblich gesenkt wird.
Es geht somit im Wesentlichen um die Trennung von betriebsfremdem Vermögen vom Betrieb. Im Extremfall wäre es sogar denkbar, eine allenfalls vorhandene Betriebsliegenschaft vom Betrieb zu trennen, wodurch der Kaufpreis weiter gesenkt werden könnte. Der eigene Betrieb muss sich dann idealerweise in der zuvor abgetrennten Betriebsliegenschaft einmieten.
Auch könnte in einem ersten Schritt eine Kernaktivität des Mutterhauses in eine Tochtergesellschaft ausgegründet werden. In der Bilanz der Muttergesellschaft verbleiben neben der neuen Beteiligung z. B. Liegenschaften, nicht betriebliche Vermögenswerte sowie Betriebsteile, welche nicht zum Kerngeschäft gehören. Dadurch bleibt die Tochtergesellschaft schlank und besser manövrierbar für eine spätere familieninterne oder auch externe Nachfolgelösung.
Die im Zusammenhang mit der Spaltung übertragenen stillen Reserven werden nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht, die massgeblichen Buchwerte übernommen werden und nach der Spaltung ein Betrieb oder Teilbetrieb weitergeführt wird.
Sowohl beim verbleibenden Vermögen als auch beim abgespaltenen Vermögen muss für die Steuerneutralität insbesondere das Betriebserfordernis erfüllt sein. Ein Betrieb oder Teilbetrieb liegt nach geltender Praxis dann vor, wenn ein Unternehmen auf dem Markt Leistungen erbringt und über Personal verfügt sowie eine relativ unabhängige, organische Einheit darstellt. Bezweckt das übernehmende Unternehmen lediglich das Halten und Verwalten von eigenen Immobilien, so gelten noch strengere Kriterien für eine steuerneutrale Umstrukturierung.
Die Reduktion eines Kaufpreises kann nicht durch ein Verkaufsgeschäft (z. B. von betriebsfremden Aktiven) sondern nur durch eine Aufspaltung des gesamten Unternehmens erreicht werden. Das Verkaufsgeschäft hätte lediglich einen Aktiventausch zur Folge (z. B. Liegenschaft gegen Flüssige Mittel).