8. April, 2020
Überträgt ein schweizerisches Unternehmen Rechte an ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, sieht es sich häufig mit einem Quellensteuereinbehalt des Lizenznehmers konfrontiert.
Der Steuersatz beträgt 15% (Art. 50a Abs. 2 S. 1 EstG), abzugsverpflichtet ist die deutsche Gesellschaft als Vergütungsschuldnerin. Besonders betroffen hiervon sind Unternehmen, die ausländischen Auftraggebern Lizenzen einräumen. Fälle dieser Art sind ärgerlich, da sie den Rechnungsbetrag entsprechend schmälern. Das gilt umso mehr, wenn man auf die Problematik erst mehr oder minder unvorbereitet bei der Rechnungsstellung trifft und hierfür weder bei der Kalkulation noch bei Vertragsschluss Vorsorge getroffen hat.
Lizenzgebühren beziehungsweise ähnliche Vergütungen werden als Gegenleistung für die Gestattung der Ausübung oder der Verwertung von Rechten bezahlt. Das bedeutet, dass das schweizerische Unternehmen aus Sicht des ausländischen Fiskus über eine dortige, das heisst im Ausland gelegene Einkunftsquelle verfügt. Hier setzt die partielle Steuerpflicht an. Der ausländische Staat erhebt hierauf seinen Steueranspruch. Technisch erfolgt dies regelmässig über einen Steuerabzug an der Quelle, eine sogenannte Quellen- oder Abzugssteuer (withholding tax). Diese funktioniert so, dass der ausländische Vertragspartner nach dem nationalen ausländischen Recht verpflichtet wird, direkt einen prozentual festgelegten Abzug vom Rechnungsbetrag vorzunehmen und diesen Betrag an den ausländischen Fiskus abzuführen. Die Quellensteuersätze richten sich dabei in erster Linie nach dem nationalen ausländischen Recht und können unterschiedlich hoch sein.
Soweit zwischen der Schweiz und dem betreffenden Quellenstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, gelten Besonderheiten. Grund hierfür ist, dass die entsprechenden Abkommen Sonderregelungen zur Besteuerung von Lizenzeinkünften enthalten. Je nachdem, ob das jeweilige Abkommen dem Musterabkommen der OECD folgt, sehen diese Regelungen vor, dass
• entweder das Besteuerungsrecht dem Quellenstaat gänzlich entzogen und dem Ansässigkeitsstaat des Lizenzgebers (also der Schweiz) zugewiesen wird
• oder zumindest die Besteuerung im Quellenstaat der Höhe nach beschränkt ist.
Die Erstattung der Quellensteuer und die Freistellung davon sind wiederum im ausländischen nationalen Recht geregelt. Entweder unterbleibt in diesen Fällen von vornherein der Steuerabzug, oder das Schweizer Unternehmen kann die Steuer bei der ausländischen Behörde zur Erstattung beantragen.
Die Erstattung von der deutschen Steuer oder die Entlastung davon erfolgt für Lizenzgebühren in der Regel im Wege der Befreiung vom Steuerabzug. Juristische Personen reichen hierfür das Formular R-D 4 im Zusammenhang mit der Erklärung R-Mb KS2010 bei der kantonalen Steuerverwaltung ein, die die erforderlichen Bestätigungen anbringt und diese Anträge an die Eidgenössische Steuerverwaltung weiterleitet. Nach erfolgter Überprüfung sendet die ESTV die Antragsformulare dem deutschen Bundeszentralamt für Steuern zu.
Der Antrag auf Erstattung muss spätestens innerhalb von vier Jahren erfolgen.