Auf Anfang 2010 ist das Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die straflose Selbstanzeige in Kraft getreten. Damit soll einerseits Erben erleichtert werden vom Erblasser hinterzogenes Einkommen und Vermögen zu legalisieren und anderseits wird bei erstmaliger Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung auf eine Busse verzichtet.
Den neuen Gesetzesbestimmungen gingen verschiedene parlamentarische Vorstösse voraus mit dem Ziel, eine allgemeine Steueramnestie für Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern einzuführen. Im Auftrag des Bundesrates wurde ein Entwurf für eine allgemeine Steueramnestie ausgearbeitet, welcher aber als nicht opportun verworfen wurde. Daraufhin hat der Bundesrat einen Vorschlag zur straflosen Selbstanzeige und vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen präsentiert, welcher 2008 vom Parlament verabschiedet wurde.
Die neuen Regelungen gelten sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer. Es wird erwartet, dass durch die Gesetzesänderung die Steuereinnahmen gesteigert werden können.
Bei einer Meldung der Erben von bisher nicht deklariertem Einkommen und Vermögen des Erblassers wurden bisher Nachsteuern und Verzugszinsen für die letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers erhoben. Neu wird dies auf die letzten drei abgelaufenen Steuerperioden beschränkt.
Die neue «Erbenamnestie» kommt aber nur dann zum Tragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt eine ordentliche Nachbesteuerung bis auf zehn Jahre zurück.
Die vereinfachte Nachbesteuerung kann von jedem Erben oder durch einen Willensvollstrecker/Erbschaftsverwalter verlangt werden.
Die zweite Änderung betrifft die Straflosigkeit im Fall der Selbstanzeige einer natürlichen oder juristischen Person. Bisher wurden in solchen Fällen die hinterzogenen Steuern (Einkommen und Vermögen bzw. Gewinn und Kapital) für zehn Jahre sowie der Verzugszins erhoben. Zusätzlich wurde eine Busse auferlegt.
Neu wird bei einer erstmaligen Selbstanzeige auf eine Busse verzichtet; die hinterzogenen Steuern für zehn Jahre samt Verzugszins werden aber weiterhin erhoben. Für eine straflose Selbstanzeige müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter denselben Voraussetzungen auf einen Fünftel der Nachsteuer ermässigt. Die Selbstanzeige kann jederzeit oder beim Ausfüllen der Steuererklärung erfolgen. Dabei muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass bisher nicht versteuertes Einkommen oder Vermögen deklariert wird.
Die erstmalige straflose Selbstanzeige gilt auch für juristische Personen. Straflos bleiben die anzeigenden Organe und Vertreter. Sofern die Selbstanzeige auch ausgeschiedene Organe und Vertreter betrifft, sollte die Selbstanzeige auch durch ein bereits ausgeschiedenes Organ eingereicht werden. Nur damit wird auch von der Strafverfolgung der ausgeschiedenen Organmitglieder und Vertreter abgesehen.
Für den Steuerpflichtigen oder die Erben kann die Selbstanzeige ein gutes Instrument zur Legalisierung von bisher nicht deklarierten Einkommens- und Vermögensbestandteilen darstellen. Um Überraschungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, die erforderlichen Schritte und Unterlagen umsichtig vorzubereiten. Gerne unterstützen wir Sie in diesen Angelegenheiten.
Die neuen Regelungen klingen sehr verlockend, doch sind dabei die folgenden Stolpersteine zu beachten: Die neuen Regelungen klingen sehr verlockend, doch sind dabei die folgenden Stolpersteine zu beachten:
• Der überlebende Ehegatte haftet für die von ihm selbst hinterzogenen Steuern für die letzten zehn Jahre. Ferner muss er nachweisen, dass er von den nicht deklarierten Einkommens- und Vermögensbestandteilen nichts gewusst hat. Nur so kann von der vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen und der Reduktion auf drei Jahre profitiert werden.
• Die vereinfachte Nachbesteuerung von Erben bezieht sich auf die Einkommens- und Vermögenssteuer. Andere Steuerarten (Grundstückgewinn-, Handänderungs-, Verrechnungs- oder Mehrwertsteuer) und die AHV-Beiträge sind nicht Gegenstand der Erleichterungen.
• Damit alle früheren und gegenwärtigen Organe einer juristischen Person von der Hinterziehungsbusse befreit werden, muss die Anzeige durch ein ausgeschiedenes Organmitglied erfolgen.